Allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) von m2rent.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

m2rent GmbH

I.    Fahrzeugbereitstellung

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Zubehör zum Gebrauch. Die Bereitstellung erfolgt nicht länger als eine Stunde über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus.

2. Das Mietfahrzeug ist bei Mietbeginn entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ betankt. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem dem Zeitpunkt der Übergabe entsprechenden Tankinhalt zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht entsprechend betankt zurück gegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr gemäß den bei Anmietung gültigen Tarifen in Rechnung stellen. Den jeweils gültigen Tarif ist in den m2rent-Stationen erhältlich.

3. Reservierungen können storniert werden. Wenn die Reservierung innerhalb von 7 Tagen ab Datum der Reservierungsbestätigung storniert, wird dem Mieter der gezahlte Betrag in vollen Umfang erstattet.

Wenn die Reservierung nach Ablauf der 7 Tages-Frist storniert, stellt der Vermieter eine Stornierungsgebühr in Höhe von EUR 30,00 zur Deckung der Bearbeitungskosten in Rechnung. Dieser Betrag wird im Falle eines Prepaid-Tarifs von dem an den Mieter zu erstattenden Betrag in Abzug gebracht.

Sollte der Mieter die Reservierung nicht vor der Abholzeit stornieren und das Fahrzeug nicht am Abholdatum in Empfang nehmen, erhebt der Vermieter eine Nichterscheinungsgebühr in Höhe von EUR 100,00 € erhoben, die die Bearbeitungskosten deckt und den Vermieter für das Nichtvermieten des Fahrzeugs entschädigt, da es für den Gebrauch des Mieters reserviert war.

Im Falle eines Prepaid-Tarifs wird die Vorauszahlung abzüglich einer Nichterscheinungsgebühr erstattet, wenn der Mieter den Vermieter innerhalb von 90 Tagen ab Abholdatum zur Rückzahlung unter Beilage einer Kopie der Reservierungsbestätigung auffordert.

Stornierungen können online (www.m2rent.de) oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: m2rent GmbH, Groß-Berliner Damm 151, 12489 Berlin, Fax +49 30 633 1375 009. Rückerstattungsansprüche im Falle des Nichterscheinens sind ausschließlich an letztgenannte Adresse zu richten.

II.    Fahrzeugbenutzung

1. Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag ausgewiesenen Fahrer oder von Betriebsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung in den m2rent-Stationen eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer unter Vorlage der Führerscheine zwingend erforderlich.

2. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Mietfahrzeuges überlässt, wie für eigenes Verschulden.

3. Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

-    motorsportlichen Zwecken, gleich welcher Art,
-    für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
-    zur gewerblichen Personenbeförderung,
-    zur Weitervermietung, gleich ob privat oder gewerblich,
-    zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
-    zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

4. Die Benutzung des Fahrzeugs hat nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen sowie im Falle von LKWs zusätzlich nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes.

III.    Fahrzeugrückgabe

1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zu den Geschäftszeiten des Vermieters entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ einschließlich aller überlassenen Schlüssel, Zubehör (z.B. mobiles Navigationsgerät etc.) und Fahrzeugdokumente zurückzugeben.


2. Wird das Fahrzeug, auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere beim Vermieter außerhalb der Stationsöffnungszeiten oder an einem anderen Ort als einer m2rent-Station oder sonst verspätet zurück gegeben, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Station oder bis der Vermieter wieder das Fahrzeug im unmittelbaren Besitz hat.

3. Bei Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten haftet der Mieter bei Beschädigungen bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung.

4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.

5. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeugs vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung des Mietvertrages sofort zu verlangen.

IV.    Mietpreis; Zahlungsbedingungen

1. Der Mietpreis richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und ist bei Anmietung zur Zahlung fällig.

2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Kosten zusätzlicher Versicherungen und Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör/Extras, wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der Anmietung gültiger Preisliste in Rechnung gestellt.

Der gesamte Mietpreis zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten.

3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskoste, etc.)zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR 200,00, zu leisten. Für Fahrzeuge der Ober- und Luxusklasse ist der Vermieter berechtigt, eine höhere Sicherheitsleistung von bis zu EUR 4.000,00 zu verlangen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

4. In der Regel werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet, bzw. eine Reservierung in entsprechender Höhe vorgenommen.

5. Wird als Anmietkaution ein Kreditkartenbeleg hinterlegt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden, bzw. Schadenselbstbeteiligungen über den Beleg abzurechnen.

6. Bei EC-Cash Zahlungen erfolgt in der Regel lediglich die Abbuchung der voraussichtlichen Miete ohne zusätzliche Mietkaution. Der Vermieter behält sich jedoch das Recht vor, entsprechend Ziffer 3 zu verfahren. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Mietvertragsverhältnis per Lastschrift eingezogen werden dürfen.

V.    Unfall, Diebstahl, Brand

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegen über dem Vermieter nachzuweisen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten.

3. Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter bekanntzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

VI.    Reparatur

1. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge des jeweiligen Fahrzeugherstellers nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters bei einer Vertragswerkstatt erteilt werden, soweit die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 100,00 übersteigen.

2. Die Reparaturkosten trägt gegen Vorlage der entsprechenden Belege der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziffer IX dieser Mietbedingungen selbst haftet.

VII.    Versicherung

1. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschriebenen oder üblich ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.

2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.

3. Eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung sowie eine Insassenunfallversicherung erfolgen auf Anfrage. Auf schriftlichen Wunsch des Mieters kann eine Teil- oder Vollkaskoversicherung und / oder Insassenunfallversicherung abgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligungssätze für Teil- und Vollkasko können nach Vereinbarung gegen Aufpreis weiter oder vollständig reduziert werden, soweit eine solche Haftungsreduzierung nicht bereits im Basis-Mietpreis enthalten ist.

4. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen der Ziffer VII Nr. 2 diese Bedingungen.

VIII. Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit. Die Haftung erstreckt sich auch auf Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Des Weiteren haftet der Vermieter nur wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

2. Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs haftet der Vermieter nicht für im Fahrzeug durch den Mieter zurück gelassene Sachen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

IX. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet während der Mietzeit für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

2. Im Falle von etwaigen Fahrzeugschäden hat der Mieter auch die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeugs. Der Mietausfall ist dem Betrag in Höhe einer Tagesmiete gleichzusetzen. Dem Mieter obliegt der Nachweis, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. In diesem Fall haftet er unbeschränkt nur für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn

-    die Schadenanzeige entgegen der Verpflichtung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übermittelt wird,
-    der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wie z.B. durch alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt wird,
-    der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig,
-    der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig,
-    der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung einen Schaden nicht dem Vermieter anzeigt oder falsche Angaben zum Unfallhergang macht, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte vorsätzlich oder grob fahrlässig.

4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet   der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens hierfür.


5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Eintrittspflicht frei.

6. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. beim ordnungswidrigen Abstellen des Fahrzeugs. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die durch Erhebung von Behörden oder sonstigen Stellen anlässlich begangener Verstöße des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen vom Vermieter erhoben werden. Als Bearbeitungsgebühr für die Beantwortung der Anfragen der Verfolgungsbehörden und Weiterleitung erhebt der Vermieter vom Mieter eine Aufwandspauschale von EUR 10,00  zuzgl. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuer. Es obliegt dem Mieter nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

7. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Dies gilt auch für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

8. Für die Anmietung von LKWs gilt eine Sonderregel. Die vereinbarte Haftungsreduzierung erstreckt sich nicht auf Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffer eines Lkw, die durch die Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. –breite entstehen.

X. Kündigung

1. Die Parteien sind berechtigt den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen     Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter hat Anspruch auf eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wenn:
    
-    eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters eintreten,
-    Zahlungsverzug einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil,
-    Bankeinzüge/-Schecks nicht eingelöst werden,
-    gegen den Mieter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden,
-    das Fahrzeug nur mangelhaft gepflegt wird,
-    der Gebrauch unsachgemäß und unrechtmäßig erfolgt,
-    die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr missachtet werden,
-    eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar erscheint.

Im Falle einer vom Mieter zu vertretenen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Ende der vertraglich vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter obliegt es nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen kann.

XI. Datenschutzklausel

1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert.
       
2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: m2rent GmbH, Kennwort: Widerspruch, Groß-Berliner Damm 151, 12489 Berlin.

XII.  Allgemeine Bestimmung

1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder seines Erfüllungsgehilfen möglich. Dies gilt nicht für Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.

XIII. Gerichtsstand, Schriftform

1. Mündliche Absprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Berlin.